Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Pixelzunder GmbH für Beratungs-, Schulungs-, Entwicklungs-, Hosting-, Betriebs- sowie Service- und Support-Leistungen
Pixelzunder GmbH
Lüchtenstraße 41
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Stand: 01.07.2026
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1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für alle Verträge, Angebote, Einzelaufträge, Leistungsbeschreibungen, Statements of Work, Bestellungen und sonstigen Vereinbarungen zwischen der Pixelzunder GmbH, Lüchtenstraße 41, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock („Pixelzunder") und ihren Kunden („Kunde") über die Erbringung von Beratungs-, Schulungs-, Entwicklungs-, Hosting-, Betriebs-, Service- und Supportleistungen.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern sind nicht Gegenstand dieser AGB.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Pixelzunder ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn Pixelzunder in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Leistungsbeschreibungen, Auftragsbestätigungen, Rahmenverträge, Auftragsverarbeitungsverträge, Vertraulichkeitsvereinbarungen, Service Level Agreements oder Projektpläne, gehen diesen AGB vor, soweit sie ausdrücklich abweichende Regelungen enthalten.
1.5 Pixelzunder kann diese AGB für Dauerschuldverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zumutbar ist. Änderungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gelten die Änderungen als angenommen, sofern Pixelzunder auf diese Folge besonders hingewiesen hat.
2. Leistungsbereiche
2.1 Pixelzunder erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen Beratung und Schulung, Kostenoptimierung, Umsatzsteigerung, Prozessautomatisierung und Prozessoptimierung, Anwendung und Strategie im Bereich Künstliche Intelligenz, Venture Building, Geschäftsmodellentwicklung, Unternehmensentwicklung und Technologie.
2.2 Pixelzunder erbringt ferner Softwareentwicklungsleistungen, insbesondere Konzeption, Architektur, UI/UX, Entwicklung, Integration, Datenmodellierung, Schnittstellenentwicklung, Automatisierung, Qualitätssicherung, Dokumentation, Deployment, Migration sowie Anpassung bestehender Systeme.
2.3 Pixelzunder kann Hosting-, Betriebs- und Managed-Service-Leistungen erbringen, insbesondere Bereitstellung, Konfiguration, Monitoring, Wartung, Backup-Konzepte, Deployment-Prozesse, technische Betriebsunterstützung und technische Administration von Anwendungen oder Infrastruktur.
2.4 Pixelzunder kann Service- und Supportleistungen erbringen, insbesondere Fehleranalyse, Incident-Bearbeitung, Anwenderunterstützung, technische Beratung, Wartung, Pflege, Sicherheitsupdates, kleinere Anpassungen und Unterstützung im laufenden Betrieb.
2.5 Art, Umfang, Leistungszeitraum, Vergütung, Mitwirkungspflichten, Abnahmekriterien, Servicezeiten, Reaktionszeiten, Verfügbarkeiten und sonstige Leistungsparameter ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder einer gesonderten Vereinbarung.
3. Vertragsschluss, Rangfolge und Leistungsänderungen
3.1 Angebote von Pixelzunder sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung, Annahme in Textform, Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung auf Grundlage eines abgestimmten Auftrags zustande.
3.2 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) Individualvereinbarung oder Rahmenvertrag, (2) Auftragsverarbeitungsvertrag und Datenschutzanlagen, soweit einschlägig, (3) Angebot oder Leistungsbeschreibung, (4) Service Level Agreement oder Supportvereinbarung, (5) diese AGB.
3.3 Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Abstimmung der Parteien. Pixelzunder ist berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand, Terminverschiebungen und Auswirkungen auf vereinbarte Vergütung gesondert anzubieten.
3.4 Soweit der Kunde Änderungswünsche äußert, kann Pixelzunder deren Umsetzbarkeit prüfen. Die Prüfung kann vergütungspflichtig sein, wenn Pixelzunder hierauf vor Beginn der Prüfung hinweist oder der Prüfaufwand offensichtlich erheblich ist.
3.5 Pixelzunder ist berechtigt, Leistungen nach billigem Ermessen technisch oder organisatorisch weiterzuentwickeln, soweit vereinbarte Kernfunktionen, Sicherheitsniveau und berechtigte Interessen des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
4. Beratungs- und Schulungsleistungen
4.1 Beratungsleistungen dienen der Analyse, Konzeption, Empfehlung, Strategieentwicklung, Moderation, Begleitung und Umsetzungsvorbereitung. Sofern nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart ist, schuldet Pixelzunder bei Beratungsleistungen eine fachgerechte Dienstleistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
4.2 Schulungsleistungen können als Präsenzveranstaltung, Online-Schulung, Workshop, Coaching, Training-on-the-Job oder als individuell konzipiertes Schulungsformat erbracht werden. Inhalte, Dauer, Teilnehmerzahl, Ort, technische Voraussetzungen und Unterlagen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
4.3 Schulungsunterlagen, Präsentationen, Übungen, Checklisten, Templates, Frameworks und sonstige Materialien bleiben, soweit nicht abweichend vereinbart, geistiges Eigentum von Pixelzunder oder der jeweiligen Rechteinhaber. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur internen Nutzung im vereinbarten Umfang.
4.4 Absagen oder Verschiebungen von Schulungen durch den Kunden sind Pixelzunder unverzüglich mitzuteilen. Soweit keine abweichende Regelung besteht, kann Pixelzunder bereits entstandene Aufwände, Reisekosten, Stornokosten und bei kurzfristiger Absage angemessene Ausfallkosten berechnen.
4.5 Aussagen zu Kostenoptimierung, Umsatzsteigerung, Prozessverbesserung, KI-Potenzialen, Venture Building oder Geschäftsmodellentwicklung beruhen auf den bereitgestellten Informationen, Annahmen und Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Prognosen, Business Cases und Szenarien stellen keine Garantie für tatsächliche Ergebnisse dar.
5. Softwareentwicklungsprojekte
5.1 Softwareentwicklungsleistungen können je nach Vereinbarung als Dienstvertrag, Werkvertrag, agiles Projekt, Time-and-Material-Projekt, Festpreisprojekt, Sprint-basierte Leistung, Prototyping, Proof of Concept oder fortlaufende Entwicklungsunterstützung erbracht werden.
5.2 Soweit nicht ausdrücklich ein Werk mit konkreten Abnahmekriterien vereinbart ist, schuldet Pixelzunder die fachgerechte Leistungserbringung nach dem vereinbarten Aufwand und nicht die Herstellung eines bestimmten Erfolgs.
5.3 Bei agilen Projekten konkretisieren Backlog, Sprint-Ziele, User Stories, Akzeptanzkriterien, Priorisierungen und Review-Ergebnisse den Leistungsinhalt fortlaufend. Der Kunde erkennt an, dass Umfang, Reihenfolge und Ausprägung der Funktionen im agilen Vorgehen gemeinsam entwickelt werden.
5.4 Pixelzunder darf branchenübliche Entwicklungswerkzeuge, Frameworks, Bibliotheken, Open-Source-Komponenten, Cloud-Dienste, KI-gestützte Entwicklungswerkzeuge und sonstige Drittkomponenten einsetzen, sofern hierdurch die vereinbarte Leistung und rechtmäßige Nutzung nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
5.5 Der Kunde ist verantwortlich für die fachliche Richtigkeit seiner Anforderungen, Daten, Prozesse, Testfälle, Freigaben und Entscheidungen. Pixelzunder weist den Kunden auf erkennbare Widersprüche oder Risiken hin, soweit diese im Rahmen der beauftragten Leistung ersichtlich sind.
5.6 Quellcode, Dokumentation, Build-Prozesse, Infrastrukturdefinitionen, Schnittstellenbeschreibungen und sonstige Projektergebnisse werden nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich zwingend aus dem Vertragszweck ergibt.
5.7 Soweit Pixelzunder bereits vorhandene Methoden, Frameworks, Bibliotheken, Generatoren, Templates, Know-how-Bausteine, Automatisierungen, Agenten, Prompts, Prüfmechanismen oder Standardkomponenten einsetzt oder weiterentwickelt, verbleiben diese bei Pixelzunder, sofern nicht ausdrücklich eine Rechteübertragung vereinbart ist.
6. Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen
6.1 Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist, stellt Pixelzunder dem Kunden die abzunehmende Leistung zur Prüfung bereit. Der Kunde prüft die Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen, sofern keine andere Frist vereinbart ist.
6.2 Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht und werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
6.3 Erklärt der Kunde innerhalb der Prüffrist weder die Abnahme noch eine begründete Abnahmeverweigerung mit konkreter Mängelbeschreibung, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Leistung produktiv nutzt, ohne wesentliche Mängel geltend zu machen.
6.4 Teilabnahmen sind zulässig, wenn abgrenzbare Teilleistungen erbracht werden. Abgenommene Teilleistungen bilden die Grundlage für nachfolgende Projektabschnitte.
7. Hosting, Betrieb und Managed Services
7.1 Hosting- und Betriebsleistungen werden in der jeweils vereinbarten Umgebung erbracht, etwa in Rechenzentren von Drittanbietern, Cloud-Infrastrukturen, Kundensystemen oder von Pixelzunder administrierten Umgebungen.
7.2 Verfügbarkeit, Wartungsfenster, Backup-Zyklen, Recovery-Ziele, Monitoring, Incident-Prozesse, Skalierung, Sicherheitsmaßnahmen und Support-Level ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung oder einem SLA. Ohne gesonderte SLA-Zusage schuldet Pixelzunder keinen bestimmten Verfügbarkeitswert.
7.3 Pixelzunder ist berechtigt, Wartungsarbeiten durchzuführen, wenn diese zur Sicherheit, Stabilität, Aktualisierung oder Weiterentwicklung erforderlich sind. Planbare Wartungen werden dem Kunden nach Möglichkeit angemessen vorab angekündigt.
7.4 Nicht als Ausfallzeiten gelten insbesondere Zeiten geplanter Wartung, Störungen von Netzen, Cloud- oder Plattformanbietern, höhere Gewalt, Angriffe Dritter, fehlerhafte Kundendaten, fehlerhafte Kundensysteme oder vom Kunden veranlasste Änderungen.
7.5 Der Kunde ist verantwortlich für rechtmäßige Inhalte, Daten, Nutzerkonten, Berechtigungen und Konfigurationen, soweit diese von ihm oder seinen Nutzern bereitgestellt, gesteuert oder freigegeben werden.
7.6 Pixelzunder kann angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Systeme ergreifen, insbesondere Sperrung missbräuchlicher Zugriffe, Rate Limits, Sicherheitsupdates, temporäre Deaktivierungen gefährdender Funktionen oder Anpassungen zur Gefahrenabwehr.
8. Service und Support
8.1 Supportleistungen werden nur im vereinbarten Umfang geschuldet. Ohne gesonderte Vereinbarung umfasst Support die Analyse und Bearbeitung gemeldeter Störungen innerhalb angemessener Zeit während der üblichen Geschäftszeiten von Pixelzunder.
8.2 Der Kunde benennt fachliche und technische Ansprechpartner. Supportanfragen sollen nachvollziehbar beschrieben werden und insbesondere betroffene Systeme, Nutzer, Zeitpunkt, Fehlermeldungen, Reproduktionsschritte, Auswirkungen und bereits durchgeführte Prüfungen enthalten.
8.3 First-Level-Support gegenüber Endnutzern des Kunden ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Andernfalls übernimmt der Kunde die Erstannahme, Vorqualifizierung und Kommunikation mit seinen Endnutzern.
8.4 Support umfasst nicht ohne gesonderte Vereinbarung Schulungen, neue Funktionen, fachliche Prozessänderungen, Datenbereinigungen, Migrationen, Arbeiten an Drittsystemen, Ursachen außerhalb der von Pixelzunder verantworteten Systeme oder Störungen durch unsachgemäße Nutzung.
8.5 Bei kritischen Störungen kann Pixelzunder vorübergehende Workarounds bereitstellen, wenn eine endgültige Fehlerbehebung kurzfristig nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig ist.
9. Mitwirkungspflichten des Kunden
9.1 Der Kunde wirkt im erforderlichen Umfang mit und stellt Pixelzunder rechtzeitig alle Informationen, Daten, Zugänge, Ansprechpartner, Entscheidungen, Freigaben, Testressourcen, Systemzugriffe und sonstigen Voraussetzungen bereit, die für die Leistungserbringung erforderlich sind.
9.2 Der Kunde stellt sicher, dass bereitgestellte Inhalte, Daten, Materialien, Zugangsdaten, Systeme und Weisungen rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Er ist für die fachliche Prüfung, Plausibilisierung und Freigabe von Ergebnissen verantwortlich.
9.3 Verzögerungen, Mehraufwände oder Schäden, die aus fehlender, verspäteter oder mangelhafter Mitwirkung resultieren, gehen zu Lasten des Kunden. Vereinbarte Fristen verschieben sich angemessen; Pixelzunder kann entstehenden Mehraufwand gesondert berechnen.
9.4 Der Kunde sorgt für angemessene Datensicherung seiner Systeme und Daten, soweit diese nicht ausdrücklich Gegenstand der von Pixelzunder geschuldeten Betriebsleistungen ist.
9.5 Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten vertraulich zu behandeln, sichere Passwörter und Berechtigungsprozesse zu verwenden und Pixelzunder über Sicherheitsvorfälle, unbefugte Zugriffe oder Verdachtsfälle zu informieren.
10. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Reisekosten
10.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Leistungsbeschreibung. Leistungen werden je nach Vereinbarung nach Aufwand, Festpreis, Paketpreis, Retainer, Lizenz/Nutzungsgebühr, monatlicher Betriebspauschale oder sonstigem Modell vergütet.
10.2 Sofern nicht abweichend vereinbart, verstehen sich alle Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
10.3 Bei Leistungen nach Aufwand erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der geleisteten Zeiten. Angefangene Abrechnungseinheiten können nach der vereinbarten Zeittaktung, mangels Vereinbarung in 15-Minuten-Einheiten, berechnet werden. Sofern die Vergütung auf Basis von Personentagen vereinbart ist, entspricht ein Personentag (PT) acht (8) Arbeitsstunden.
10.4 Reisekosten, Übernachtungskosten, Spesen, Fahrtkosten, Lizenzen, Cloud-Kosten, Drittanbietergebühren, Hardware, Domains, Zertifikate und sonstige Fremdkosten werden zusätzlich berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind. Erfolgt die Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen zwingenden Gründen an einem anderen als dem ursprünglich vereinbarten Leistungsort, gelten Reisezeiten als Arbeitszeit und werden, soweit nicht abweichend vereinbart, zum vereinbarten Satz berechnet.
10.5 Bei Zahlungsverzug ist Pixelzunder berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen und Mahnkosten geltend zu machen. Bei Dauerschuldverhältnissen kann Pixelzunder nach vorheriger Ankündigung Leistungen zurückbehalten oder sperren, wenn der Kunde mit wesentlichen Zahlungen in Verzug ist.
10.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
10.7 Werden Leistungen auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen zwingenden Gründen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erbracht, ist Pixelzunder berechtigt, Zuschläge auf den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessatz zu berechnen. Soweit nicht abweichend vereinbart, betragen diese für Nachtarbeit (20:00 bis 07:00 Uhr) und Samstagsarbeit 50 Prozent sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit 100 Prozent.
11. Nutzungsrechte, geistiges Eigentum und Open Source
11.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, räumt Pixelzunder dem Kunden nach vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den für den Kunden individuell erstellten Arbeitsergebnissen ein, soweit dies für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlich ist.
11.2 Eine Übertragung ausschließlicher Rechte, die Herausgabe von Quellcode, das Recht zur Bearbeitung, Unterlizenzierung, Weiterveräußerung oder öffentlichen Zugänglichmachung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
11.3 Vorbestehende Rechte, Methoden, Konzepte, Know-how, Standardsoftware, Templates, Frameworks, Bibliotheken, Tools, Agenten, Prompts, Automatisierungen, Architekturmuster, Prüfmechanismen und sonstige Eigenentwicklungen von Pixelzunder verbleiben bei Pixelzunder. Der Kunde erhält hieran nur die zur Nutzung der konkreten Leistung erforderlichen Rechte.
11.4 Open-Source-Komponenten unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen. Pixelzunder wird Open-Source-Komponenten in branchenüblicher Weise einsetzen. Der Kunde ist für die Einhaltung der Lizenzbedingungen verantwortlich, soweit er Komponenten außerhalb der vereinbarten Nutzung weiterverwendet, verändert oder verteilt.
11.5 Der Kunde räumt Pixelzunder die für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Materialien, Daten, Marken, Logos, Texten, Bildern, Systemzugängen und sonstigen Inhalten ein.
11.6 Pixelzunder darf allgemeine Kenntnisse, Erfahrungen, Methoden und nicht kundenidentifizierende Erkenntnisse, die bei der Leistungserbringung gewonnen werden, für eigene Zwecke weiterverwenden, sofern keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Kunden offengelegt werden. Personenbezogene Daten sowie sämtliche vom Kunden bereitgestellten oder im Rahmen der Leistungserbringung verarbeiteten Kundendaten (insbesondere Inhalts-, Nutzungs-, Kommunikations- und Vorgangsdaten) werden hiervon nicht erfasst und nicht für eigene Zwecke von Pixelzunder verwendet.
12. Einsatz von KI-Systemen und Drittanbietern
12.1 Pixelzunder kann KI-gestützte Werkzeuge, Automatisierungen, Code-Assistenten, Sprachmodelle, Analysewerkzeuge und sonstige Drittanbieter-Services einsetzen, soweit dies zur effizienten Leistungserbringung geeignet ist und keine entgegenstehende Vereinbarung besteht.
12.2 Soweit Kundendaten, personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen in KI- oder Drittanbieter-Systemen verarbeitet werden sollen, erfolgt dies nur im Rahmen der vertraglichen, datenschutzrechtlichen und sicherheitsbezogenen Vereinbarungen der Parteien.
12.3 KI-generierte oder KI-unterstützte Ergebnisse werden von Pixelzunder im Rahmen der vereinbarten Leistung fachlich plausibilisiert. Der Kunde bleibt für eigene Entscheidungen, Freigaben und produktive Verwendung verantwortlich.
12.4 Sofern der Kunde bestimmte Drittanbieter, Modelle, Cloud-Regionen, On-Premise-Anforderungen, Datenklassifizierungen oder Ausschlüsse wünscht, sind diese ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
13. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
13.1 Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit Pixelzunder personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.
13.2 Der Kunde bleibt Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne, soweit Pixelzunder personenbezogene Daten nach Weisung des Kunden verarbeitet. Der Kunde ist insbesondere für Rechtsgrundlagen, Informationspflichten, Betroffenenrechte, Löschkonzepte und Zulässigkeit der Verarbeitung verantwortlich.
13.3 Pixelzunder setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ein, soweit diese für die beauftragte Verarbeitung einschlägig sind. Einzelheiten können in einem Auftragsverarbeitungsvertrag oder Sicherheitskonzept geregelt werden.
13.4 Soweit Drittanbieter oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden, erfolgt dies nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vereinbarungen und der dort geregelten Informations- oder Zustimmungserfordernisse.
14. Vertraulichkeit
14.1 Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Informationen, Kundendaten, Strategien, Preise, Konzepte, Quellcode, Zugangsdaten und nicht öffentlich bekannte Projektdetails.
14.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Pflichtverletzung öffentlich werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder unabhängig entwickelt wurden.
14.3 Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Die betroffene Partei informiert die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vor einer Offenlegung.
14.4 Die Vertraulichkeitspflichten gelten für die Dauer des Vertrags und für fünf Jahre nach dessen Beendigung fort. Geschäftsgeheimnisse sind zeitlich unbegrenzt zu schützen, solange sie Geschäftsgeheimnisse bleiben.
15. Gewährleistung und Mängel
15.1 Bei dienstvertraglichen Leistungen schuldet Pixelzunder die fachgerechte Leistungserbringung. Gewährleistungsrechte für einen bestimmten Erfolg bestehen nur, soweit ein solcher Erfolg ausdrücklich vereinbart ist.
15.2 Bei werkvertraglichen Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist. Pixelzunder ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
15.3 Der Kunde hat Mängel unverzüglich nachvollziehbar in Textform zu melden. Die Meldung soll eine konkrete Beschreibung, Reproduktionsschritte, Screenshots oder Logs, betroffene Umgebung und Auswirkungen enthalten.
15.4 Mängelansprüche bestehen nicht, soweit Abweichungen auf Vorgaben des Kunden, Änderungen durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäße Nutzung, ungeeignete Systemumgebung, fehlende Mitwirkung, Störungen von Drittanbietern oder nicht freigegebene Konfigurationen zurückzuführen sind.
15.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei werkvertraglichen Leistungen beträgt zwölf Monate ab Abnahme, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder gesetzlich zwingenden längeren Fristen.
16. Haftung
16.1 Pixelzunder haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
16.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Pixelzunder der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für solche Schäden ist pro Schadensfall auf den Netto-Auftragswert der betroffenen Leistung begrenzt. Handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, ist die Haftung auf die Summe der vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor Schadenseintritt an Pixelzunder gezahlten Netto-Vergütung begrenzt.
16.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
16.4 Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden oder im Rahmen ausdrücklich vereinbarter Backup-Leistungen angefallen wäre.
16.5 Pixelzunder haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Ansprüche Dritter, soweit dies gesetzlich zulässig ist und kein Fall unbeschränkter Haftung vorliegt.
16.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern von Pixelzunder.
16.7 Soweit ein Hauptvertrag (z. B. SaaS-Vertrag), eine Individualvereinbarung oder ein Rahmenvertrag eine betragsmäßige Haftungshöchstgrenze vorsieht, geht diese den vorstehenden Beschränkungen vor; die Fälle unbeschränkbarer Haftung nach Ziffer 16.1 bleiben unberührt.
17. Subunternehmer und Drittleistungen
17.1 Pixelzunder ist berechtigt, geeignete Mitarbeitende, freie Mitarbeitende, verbundene Unternehmen, Subunternehmer und Drittanbieter zur Leistungserbringung einzusetzen, sofern keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen.
17.2 Drittleistungen, insbesondere Cloud-Hosting, Domains, Lizenzen, APIs, KI-Modelle, Zahlungsdienste, Kommunikationsdienste oder Software-Abonnements, können eigenen Vertrags- und Nutzungsbedingungen der Anbieter unterliegen. Soweit der Kunde Vertragspartner des Drittanbieters ist, ist er für deren Einhaltung verantwortlich.
17.3 Änderungen, Preisänderungen, Leistungsstörungen oder Einstellung von Drittleistungen liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Pixelzunder, soweit Pixelzunder diese nicht zu vertreten hat. Pixelzunder wird den Kunden über erkennbare wesentliche Auswirkungen informieren.
18. Referenznennung
18.1 Pixelzunder darf den Kunden nach erfolgreicher Leistungserbringung als Referenz nennen und Name, Logo, Projektart und eine allgemeine Beschreibung verwenden, sofern der Kunde dem nicht aus berechtigtem Grund in Textform widerspricht.
18.2 Vertrauliche Details, personenbezogene Daten, nicht veröffentlichte Kennzahlen oder sicherheitsrelevante Informationen werden ohne Zustimmung des Kunden nicht veröffentlicht.
19. Vertragslaufzeit und Kündigung
19.1 Die Laufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Einzelprojekte enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abrechnung. Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Hosting-, Betriebs-, Wartungs- oder Supportverträge, laufen für die vereinbarte Mindestlaufzeit.
19.2 Sofern keine abweichende Regelung vereinbart ist, können Dauerschuldverhältnisse mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer vereinbarten Mindestlaufzeit.
19.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei erheblichem Zahlungsverzug, unzulässiger Nutzung, Gefährdung der Systemsicherheit oder Verletzung wesentlicher Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung.
19.4 Kündigungen bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
20. Herausgabe, Löschung und Zurückbehaltung
20.1 Nach Vertragsende stellt Pixelzunder dem Kunden vereinbarte Arbeitsergebnisse und Daten in einem angemessenen, branchenüblichen Format bereit, soweit dies geschuldet und technisch möglich ist.
20.2 Nicht geschuldet ist ohne gesonderte Vereinbarung die Migration in Drittsysteme, die Aufbereitung historischer Daten, die Bereinigung von Kundendaten, die Herausgabe interner Tools, Entwicklungsumgebungen, Build-Pipelines oder vorbestehender Pixelzunder-Komponenten.
20.3 Pixelzunder kann die Herausgabe von Arbeitsergebnissen verweigern, soweit der Kunde mit der Vergütung der betreffenden Leistungen in Verzug ist und kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Kunden entgegensteht.
20.4 Löschung und Rückgabe personenbezogener Daten richten sich vorrangig nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag und den gesetzlichen Pflichten.
21. Höhere Gewalt
21.1 Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruhen, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Pandemien, Streiks, Energieausfällen, Ausfällen von Telekommunikationsnetzen, Cyberangriffen, behördlichen Maßnahmen oder erheblichen Störungen von Drittanbietern.
21.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Ereignisses. Leistungsfristen verlängern sich angemessen.
22. Schlussbestimmungen
22.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
22.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Pixelzunder.
22.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
22.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.